Alle Aufträge gelten erst dann als von uns angenommen, wenn sie schriftlich oder bei prompter Lieferung durch gleichzeitige Rechnungserteilung von uns bestätigt sind, gleichgültig, wie die Auftragsübermittlung erfolgte. Die Bezeichnung „wie gehabt“ oder ähnlich gilt nur für die Qualität, nicht aber für den Preis der Ware. Worte, wie „cirka, etwas, ungefähr“ vor der Mengenangabe berechtigen uns, 10% mehr oder weniger zu liefern.
Die Lieferung erfolgt ab Fabrik, bzw. bei Bahn- und Postversand frei Abgangsstation für Rechnung des Käufers. Die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung oder der Zerstörung trägt auch dann der Käufer, wenn Fracht und andere Kosten von der Ludwig Perlinger GmbH getragen werden.
Bei Teillieferungen berechtigt uns ein Zahlungs- oder Abnahmeverzug bezüglich eines Teils zum Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich der noch ausstehenden Mengen aus diesem und etwaigen anderen mit dem Käufer bestehenden Lieferungsverträgen. Statt des Rücktritts vom Vertrag kann unsererseits auch Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden. Überschreitungen von vereinbarten Lieferfristen berechtigen nicht zu Schadenersatzansprüchen. Auch das Recht des Rücktritts zugunsten des Käufers wird ausgeschlossen.
Sind nach Ablauf der Lieferzeit die verkauften Mengen nicht bezogen oder durch Verschulden des Käufers nicht abgeliefert, so sind wir von der Verpflichtung der Lieferung der rückständig gebliebenen Mengen befreit ohne Rücksicht darauf, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Annahme- oder Abnahmeverzugs vorliegen oder nicht. Die gesetzlichen Verzugsfolgen bleiben unberührt.
Feuer, Streik, Aufruhr, Krieg, Warenmangel, Aussperrung, Grenzsperre oder sonstige Fälle höherer Gewalt, welche die Erzeugung oder Lieferung an den Käufer verhindern oder erschweren, berechtigen uns, nach Wahl entweder zur späteren Weiterlieferung oder zum Rücktritt vom Vertrag ohne Verpflichtung zu irgendwelchem Schadensersatz.
Die Berechnungseinheiten sind Quadratmeter bzw. englische Quadratfuß = 0,0929 qm mit einer 2prozentigen Franchise.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei unserer Ware um ein Naturprodukt handelt, werden geringfügige Qualitäts- und Sortimentsschwankungen, sowie geringe Farbabweichungen von den bestellten Originalfarben als Grund zur Mängelrüge hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Es besteht Einigkeit darüber, dass der Käufer den jeweiligen Sortimentsausfall zu den vereinbarten Preisen übernimmt, da zum Zeitpunkt des Auftrages der endgültige Sortimentsausfall nicht vorher bestimmt werden kann.
Der Kaufpreis versteht sich aufgrund der ab Datum des Abschlusses gültigen Sätze. Ändern sich die Tariflöhne, die Materialkosten, sowie insbesondere die Rohwarenpreise gegenüber dem Stichtag des Kaufabschlusses um mehr als 10% so erhöht sich der vereinbarte Lederpreis entsprechend dem Einfluss dieser Veränderung auf die Herstellungskosten. Auch eintretende Erhöhungen der ab Datum des Abschlusses gültigen Fracht- und Zollsätze gehen zu Lasten des Käufers.
Der Kaufpreis versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Beanstandungen der gelieferten Ware müssen unverzüglich nach Ankunft, spätestens jedoch innerhalb 14 Tagen erfolgen. Der Käufer hat, erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung, zu prüfen, ob die gelieferte Ware einwandfrei und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Unterlässt der Käufer diese Prüfung, so entfällt für uns jegliche Haftung. Bei Erhebung von Mängelrügen innerhalb der vorerwähnten Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Ware sind wir unter Angabe der Bestelldaten und des Rechnungsdatums zu unterrichten. Im Falle einer Beanstandung ist der Käufer verpflichtet, die Ware anzunehmen, abzuladen und sachgemäß zu lagern. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens 8 Wochen nach Empfang der Ware, anzuzeigen. Im Falle begründeter Beanstandung gilt als vereinbart, dass der Käufer nur Minderung des Kaufpreises verlangen kann. Der Anspruch auf Wandlung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Ersatzleistung ist ausgeschlossen, es sei denn, wir bieten Rückgängigmachung des Vertrags oder Ersatzlieferung an. Auch sind Schadensersatzansprüche mittelbarer oder unmittelbarer Art ausgeschlossen.
Die Rechnungen werden von uns auf den Tag der Absendung, bzw. der Abnahme der Ware ausgestellt. Ein offenes Ziel darf 30 Tage dato Faktura nicht überschreiten.
Im Falle eines Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, an Stelle der gesetzlichen Verzugszinsen eine Zinsvergütung zu dem Satz zu verlangen, den die Großbanken für Kredit-Überziehungen fordern, mindestens aber den Bundesbankdiskontsatz plus 2%. Weitergehende Ansprüche, die uns aus dem Gesetz heraus zustehen, bleiben hiervon unberührt.
Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, werden automatisch sämtliche Ansprüche aus der bestehenden Geschäftsverbindung fällig. Für noch auszuführende Aufträge verpflichtet sich der Käufer dann, Vorkasse zu leisten.
Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Zahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung; Anzahlungen bei Abschlüssen werden mangels anderer Vereinbarungen auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.
Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrent-Saldo, bezahlt hat. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind dem Verkäufer unverzüglich zu melden.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung – gleichgültig ob unverarbeitet, verarbeitet oder verbunden – nur im ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb berechtigt.
Der Käufer tritt die sämtlichen ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen heute schon in voller Höhe ohne jede Ausnahme an den Verkäufer ab und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterverkauft werden. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung des Verkäufers nur in der Höhe des Wertes der jeweils verkauften unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen. Der Käufer ist berechtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen insolange selbst einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt. Insolange sieht der Verkäufer von einem eigenen Einzug der ihm zustehenden Forderungen und von einer Benachrichtigung der Kunden des Käufers, deren Namen der Käufer dem Verkäufer auf Verlangen anzugeben hat, ab. Der Käufer hat aufgrund der vorstehenden Vereinbarung für den Verkäufer eingezogene Beträge unverzüglich an diesen abzuführen, soweit dessen Forderungen fällig sind. Dadurch wir an der Tatsache nicht geändert, dass die gesamten abgetretenen Forderungen dem Verkäufer zustehen und für diesen gesondert zu buchen sind.
Das gleiche gilt, wenn der Käufer die vom Verkäufer gelieferte Ware verarbeitet und damit das Eigentum des Verkäufers verloren geht. Auch dann gilt als vereinbart, dass an die Stelle des Eigentums die Forderung gegen den Eigentümer der Sache tritt. Die Forderung gilt auch in diesem Fall als abgetreten.
Wird die Ware vom Käufer in sonstiger Weise be- oder verarbeitet und eine neue Sache hergestellt, so erstreckt sich das Eigentum, bzw. der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers auch auf die neue Sache.
Jede Zwangsvollstreckung in die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren hat der Käufer dem Verkäufer unter Beifügung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls unverzüglich mitzuteilen. Das gleiche gilt für den Fall einer Pfändung der an den Käufer abgetretenen Ansprüche.
Der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt findet nur im kaufmännischen Verkehr Anwendung.
Im Falle eines Verstoßes des Käufers gegen den Inhalt dieses Vertrages sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, ohne Stellung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Furth im Wald; als Gerichtsstand wird wahlweise für uns Furth im Wald oder Amberg vereinbart.